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Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Adam-Romboy-Seniorenzentrums e.V.“. Die Kurzform des Vereinsnamens ist „Förderverein Adam-Romboy-Seniorenz. e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter der Nummer VR 2447 eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Belange der Bewohnergemeinschaft des Adam-Romboy-Seniorenzentrums in Mönchengladbach.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung
    • von sozialen, gesundheitlichen, sportlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Angeboten, Aktivitäten und Maßnahmen,
    • von Maßnahmen zur Verschönerung der Infrastruktur der Einrichtung.
  4. Darüber hinaus tritt er für die Interessen der Bewohner des Adam-Romboy-Seniorenzentrums in der Öffentlichkeit ein.
  5. Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert.

§3 Selbstlosigkeit des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ehrenamtlich tätige Personen haben einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für Aufwendungen, die ihnen nachweislich für den Verein entstanden sind.

§4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person ab 18 Jahren oder jede juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, bei dem die Aufnahme schriftlich zu beantragen ist. Das Mitglied wird über die Aufnahme schriftlich informiert.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch den Tod des Mitglieds, durch Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliedschaft endet am Schluss des Kalenderjahres in dem der
Austritt erklärt wurde.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als sechs Monate im Verzug ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben.

§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag, der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird.
  2. Neue Mitglieder entrichten einen anteiligen Jahresbeitrag, der innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Verein fällig wird.
  3. Die Jahresbeiträge sind bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.

§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  a) die Mitgliederversammlung,
  b) der Vorstand.

§7 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Kassenwart/in,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • dem/der Beisitzer/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in, wobei nur zwei von ihnen gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Die Vorbereitung des Jahresberichtes
    • Die Erstellung der Verwendungsnachweise
    • Die Öffentlichkeitsarbeit.
5. Die interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand.

§8 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Vorstandsmitglieder können unter Verzicht auf die Formalitäten der Einladung zusammentreten, wenn sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklären.
  2. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. In Eilfällen können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
  4. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei an der Abstimmung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen.
  2. Die Einladung erhalten die Mitglieder per Briefpost drei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    • die Wahl des Vorstands
    •Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    • Genehmigung der Jahresabrechnung
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl der Kassenprüfern/innen
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    • Entscheidung über gestellte Anträge
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter geleitet.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
  4. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse und Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  5. Alle Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung diesem Antrag zustimmt.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§11 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der alte als auch der neue Satzungstext beigefügt waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder möglich.

§12 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
  2. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Es ist jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen, über die in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten ist.

§13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  2. Über den Auflösungsantrag kann nur entschieden werden, wenn hierauf in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
  3. Die Ablegung einer Schlussrechnung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Adam-Romboy-Seniorenzentrum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die möglichst nahe dem Vereinszweck gem. § 2 kommen.

Vorstehende Satzung ist am 14. April 2016 in Mönchengladbach von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Tag der Eintragung beim Amtsgericht: 28.08.2017